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Zypern plant große Reform bei Zwangsversteigerungen von Immobilien

Neuer Gesetzentwurf soll Zwangsversteigerungen auf Zypern beschleunigen: private Gutachter, automatischer 15-Prozent-Abschlag beim Mindestpreis und ein Limit fuer Auktionen bei ungeteilten Grundstuecken.
Zwangsversteigerung einer Immobilie auf Zypern, Symbolbild Auktion
Foto: Cyprus Property News

Das zyprische Ministerium für Land und Vermessung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, der die Regeln für Zwangsversteigerungen von Immobilien grundlegend verändern soll. Ziel ist es, Auktionen zu beschleunigen und mehr Rechtssicherheit in ein Verfahren zu bringen, das bislang oft jahrelang schleppend verlief. Der Entwurf liegt noch bis zum 8. September zur öffentlichen Konsultation vor, danach durchläuft er den regulären Gesetzgebungsprozess im Parlament.

Für Käufer und Investoren auf Zypern ist das Thema keineswegs nur eine juristische Fußnote. Zwangsversteigerte Immobilien tauchen immer wieder unter attraktiven Angeboten auf, und wer eine solche Auktion beobachtet oder sogar mitbietet, sollte wissen, nach welchen Regeln der Mindestpreis künftig zustande kommt.

Was eine Zwangsversteigerung auslöst

Zu einer Zwangsversteigerung kommt es auf Zypern, wenn gegen einen Eigentümer ein rechtskräftiges Gerichtsurteil vorliegt und ein Verkaufsbefehl erlassen wurde. Auch bei einer hypothekarisch belasteten Immobilie kann der Kreditgeber sein Recht auf Zwangsverwertung geltend machen, sofern die zyprische Hypotheken- und Zwangsvollstreckungsgesetzgebung dies vorsieht. Die bestehenden Vorschriften sollen die Interessen von Gläubigern und Eigentümern ausbalancieren. Der sogenannte Mindestpreis spielt dabei die zentrale Rolle, denn er soll verhindern, dass eine Immobilie zu einem unangemessen niedrigen Preis den Besitzer wechselt.

Private Gutachter statt Behörde

Kernstück der Reform ist die Einführung privater Immobiliengutachter. Bislang lag die Wertermittlung praktisch vollständig beim staatlichen Grundbuchamt. Künftig soll der Antragsteller nach Benachrichtigung durch das zuständige Bezirksgrundbuchamt selbst einen privaten Gutachter beauftragen. Dieser ermittelt den Marktwert der Immobilie und empfiehlt in einem formellen Gutachten den Mindestpreis für die Auktion. Die Gebühren für diese Gutachter sollen gemeinsam von der Direktion und dem technischen Berufsverband ETEK festgelegt und in der Regel alle fünf Jahre überprüft werden. Die Behörde erhofft sich davon vor allem eines: weniger Rückstau in einem System, das bislang chronisch überlastet war.

Mindestpreis sinkt automatisch um 15 Prozent

Scheitert eine Auktion, soll der Mindestpreis für einen erneuten Versuch innerhalb von fünf Jahren künftig automatisch um 15 Prozent sinken. Bislang war dieser Schritt weniger klar geregelt, was Verfahren häufig unnötig in die Länge zog. Die feste Reduzierung könnte Immobilien nach einer gescheiterten ersten Auktion für Käufer spürbar attraktiver machen, ohne dass der Mindestpreis vollständig fällt. Er bleibt weiterhin die absolute Untergrenze, zu der ein Verkauf überhaupt stattfinden darf.

Neue Bewertung nach fünf Jahren

Immobilienwerte verändern sich über die Zeit teils erheblich, gerade in einem Markt, der zuletzt Rekordumsätze verzeichnete. Der Entwurf trägt dem Rechnung, indem er nach Ablauf von fünf Jahren seit der ursprünglichen Bewertung eine neue Begutachtung vorsieht. Das zuständige Bezirksgrundbuchamt kann den Antragsteller dann zur Vorlage einer aktualisierten Bewertung und eines neuen Mindestpreises auffordern. Eine Ausnahme gilt, wenn sich der Wert der Immobilie bereits durch eine wesentliche physische oder rechtliche Veränderung nachweislich verändert hat.

Grenze für Auktionen bei ungeteilten Grundstücken

Besonders komplizierte Fälle betreffen ungeteilte Immobilien mit mehreren Miteigentümern. Für Anträge nach Artikel 28 soll künftig eine Obergrenze von zwei erfolglosen Auktionen gelten. Scheitert der Verkauf zweimal und sind zugleich fünf Jahre seit der Bewertung vergangen, wird der Antrag ausgesetzt. Der Antragsteller muss dann entscheiden, ob er das Verfahren erneut anstößt. Wer den Verkauf weiterhin betreiben will, kann einen neuen Antrag nach Artikel 27 von Kapitel 224 stellen, allerdings nur, wenn die Immobilie weiterhin nicht teilbar ist. Die Neuregelung soll verhindern, dass solche Verfahren auf unbestimmte Zeit offen bleiben und Grundstücke jahrelang blockiert werden.

Auswirkungen auf laufende Verfahren

Der Gesetzentwurf enthält auch Übergangsregelungen, die schon jetzt relevant sind. Wurde ein Mindestpreis bereits nach dem geltenden Recht festgelegt, die Zwangsversteigerung aber noch nicht abgeschlossen, greift künftig das neue Recht. Das betrifft also nicht nur zukünftige Fälle, sondern auch einen Teil der Verfahren, die derzeit schon laufen. Wer aktuell an einer Zwangsversteigerung beteiligt ist, tut gut daran, die Entwicklung des Gesetzes genau zu verfolgen.

Für Gläubiger dürfte die Reform vor allem eines bedeuten: einen schnelleren Weg zum Verkauf. Käufer wiederum profitieren von klareren Preisregeln, die eine realistische Einschätzung von Zwangsversteigerungen erleichtern. Eigentümer geraten dagegen stärker unter Druck, Schulden und Streitigkeiten zu klären, bevor eine Immobilie überhaupt zur Auktion kommt. Genau darin liegt der eigentliche Zweck der Reform: mehr Tempo im System, ohne die Schutzmechanismen für die Betroffenen komplett aufzugeben.

Endgültig ist der Entwurf noch nicht. Er durchläuft weiterhin die öffentliche Konsultation und den regulären Gesetzgebungsprozess, sodass sich einzelne Details bis zur Verabschiedung noch ändern können. Angesichts des angespannten Wohnungsmarkts und der hohen Zahl an Grundbuchfällen auf der Insel gilt die Reform in Nikosia als eines der Vorhaben mit hoher Priorität für den Herbst.

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